Urheberrecht

Urheberrecht des Fotografen

Wer ein Porträtfoto anfertigen lässt hat nach § 60 UrhG grundsätzlich das Recht, sich Vervielfältigungen oder Kopien anfertigen zu lassen und diese zu verbreiten. Eingeschränkt wird dieses Recht jedoch durch den Urheberrechtsschutz des Fotografen und zwar unabhängig davon, ob das Bild privat oder gewerblich genutzt wird.